Umsatzsteuerrückerstattung
Umsatzsteuerrückerstattung bei Hausanschlüssen
- Wieviel Prozent Umsatzsteuer muss ich bei Hausanschlüssen zahlen?
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Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf das Legen eines Wasserhausanschlusses war in den vergangenen Jahren stark umstritten und für den Kunden undurchsichtig. Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Jahr 2000 bestimmt hat, dass für das Legen von Wasserhausanschlüssen der Umsatzsteuersatz von damals 16 % anzuwenden sei, haben der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Leistung unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt, worauf nur der ermäßigte Steuersatz von 7 % berechnet wird.
Das BMF hat auf die Rechtsprechung der obersten Gerichte reagiert und sich am 7. April 2009 geäußert: Das Ministerium geht nun davon aus, dass das Legen eines Wasserhausanschlusses wie eine Lieferung von Wasser anzusehen ist und deshalb auch einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unternehmen, das den Hausanschluss legt, identisch ist mit dem Unternehmen, das anschließend das Wasser liefert. Fallen der Hausanschlusslegende und der Wasserlieferer auseinander, so gilt weiterhin ein regelmäßiger Umsatzsteuersatz von 19 %.
- Bekomme ich jetzt die Differenz zurück?
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Im Interesse unserer Kunden nehmen wir diesen Handlungsspielraum gerne in Anspruch und werden die Differenz des Steuerbetrages auszahlen. Konkret bedeutet diese Entscheidung für Sie als Kunde der Stadtwerke Düsseldorf AG (SWD), dass sämtliche Rechnungen über das Legen von Wasserhausanschlüssen im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 30. Juli 2007, in denen die Leistung mit einem Steuersatz von 19 % abgerechnet wurde, korrigieren werden.
Wie bekomme ich mein Geld zurück?
- Für die Abwicklung der Erstattung benötigen wir aus organisatorischen Gründen Ihre Mithilfe, wenn bei Ihnen der Wasserhausanschluss in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 verlegt wurde. Reichen Sie uns bitte zur Korrektur die Rechnung oder eine Rechnungskopie zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular ein.
- Kunden, deren Rechnung aus der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2007 stammt, müssen nichts weiter unternehmen. Sie werden in den kommenden Wochen von den Stadtwerken Düsseldorf angeschrieben.
- An wen muss ich mich wenden?
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Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Frau Webers (Telefon 821 3552) oder Frau Elster (Telefon: 821 3398).
- Wie hoch ist die Rückerstattung?
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Die Rückerstattung richtet sich nach dem auf der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag. Durch die Veränderung des Steuersatzes entsteht ein Differenzbetrag zwischen dem Regel-(16 % bzw. 19%) und dem ermäßigten Steuersatz (7%), den wir per Banküberweisung als Gutschrift an Sie auszahlen.
- Ich bin Bauherr und Grundstückseigentümer.
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Die Rechnung für den Trinkwasser-Hausanschluss wurde an eine Baufirma gestellt und von ihr bezahlt. Kann ich mit einer Rückzahlung rechnen?
Einen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer kann nur der Vertragspartner stellen, der den Auftrag zur Errichtung, Veränderung, Reparatur oder Auswechslung des Trinkwasser-Hausanschlusses gestellt hat.
- Ich habe Rechnungen über mehrere Wasserhausanschlüsse. Werden mir die Steuerdifferenzen für alle Rechnungen erstattet?
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Ja, Sie erhalten für jede Rechnung eine Rückerstattung.
- Bin ich als Mieter von der Steuerrückerstattung betroffen?
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In der Regel werden Anträge zur Errichtung, Erneuerung oder Reparatur von Trinkwasser-Hausanschlüssen von den Eigentümern der jeweiligen Grundstücke gestellt. Nur Antragsteller eines Hausanschlusses haben Anspruch auf Rückerstattung, weil sie unsere Vertragspartner sind.
- Was ist mit meiner Rechnung aus der Zeit nach dem 30. Juni 2007?
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Kunden, die ihren Wasserhausanschluss nach dem 30. Juni 2007 erhalten haben, kann nach derzeitigem Rechtsstand leider keine Erstattung gewährt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes wurden die Netze zum 1. Juli 2007 in die Stadtwerke Düsseldorf Netz GmbH (SWDN) überführt.
Damit fallen der Unternehmer, der den Wasserhausanschluss gelegt hat - die Netzgesellschaft (SWDN) und der Unternehmer, der das Wasser liefert - die Stadtwerke Düsseldorf (SWD) auseinander und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist nicht möglich (siehe oben).
Derzeit wird beim BMF diskutiert, ob diese Leistung der reinen Netzgesellschaften, wie es die SWDN ist, ebenfalls mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent besteuert werden können. Eine abschließende Aussage des BMF zu dieser Frage wird bis zum Ende dieses Jahres erwartet.
Wir werden Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen informieren und hoffen auf eine gerechte Lösung zur Gleichbehandlung aller Kunden.
Weitere Informationen
- Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer (PDF, 30 KB)
Alles bequem online erledigen: Zählerstand erfassen, Bankverbindung ändern, Rechnung ausdrucken und mehr
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Für unsere Kunden:
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